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Pfändungsschutzkonto

In einem Satz

Girokonto, das Guthaben bis zu einem gesetzlichen Freibetrag vor Pfändung schützt.

Das P-Konto wird durch Umwandlung eines bestehenden Girokontos eingerichtet, der Anspruch darauf ergibt sich aus § 850k ZPO. Der Grundfreibetrag wird jährlich zum 1. Juli angepasst; für Unterhaltspflichten und bestimmte Leistungen lässt er sich durch Bescheinigung erhöhen.

Weitere Begriffe

Diese Erklärung dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung.