Pfändungsschutzkonto
In einem Satz
Girokonto, das Guthaben bis zu einem gesetzlichen Freibetrag vor Pfändung schützt.
Das P-Konto wird durch Umwandlung eines bestehenden Girokontos eingerichtet, der Anspruch darauf ergibt sich aus § 850k ZPO. Der Grundfreibetrag wird jährlich zum 1. Juli angepasst; für Unterhaltspflichten und bestimmte Leistungen lässt er sich durch Bescheinigung erhöhen.
Weitere Begriffe
Diese Erklärung dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung.