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Bürgschaft

In einem Satz

Zusage eines Dritten, für die Schuld eines anderen einzustehen.

Die selbstschuldnerische Bürgschaft ist der Regelfall bei Banken: Der Gläubiger kann sofort auf den Bürgen zugreifen, ohne zuvor beim Hauptschuldner zu vollstrecken. Nach § 766 BGB bedarf die Erklärung der Schriftform.

Weitere Begriffe

Diese Erklärung dient der allgemeinen Orientierung und ersetzt keine Rechts-, Steuer- oder Anlageberatung.